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10 EURO Kassengebühr ab dem 1.1.2004

Was bedeutet das für mich?
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (PDF) verpflichtet die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, bei Erstinanspuchnahme im Kalendervierteljahr die sogenannte Praxis- oder Kassengebühr in Höhe von 10 Euro von Ihnen einzufordern.

Diese Kassengebühr ist für uns keine zusätzliche Einnahmequelle für unsere Praxis, sie wird uns am Ende des Kalendervierteljahres von unserem Honoraranspruch abgezogen.

Die Kassengebühr muß vor allem dann nicht gezahlt werden, wenn Sie eine Überweisung z.B. Ihres Hausarztes vorlegen. Die Überweisung sollte in dem Kalendervierteljahr ausgestellt sein, in dem die Behandlung stattfindet. Nach Zahlung der Kassengebühr ist es egal, wie oft die gleiche Praxis wieder besucht wird.

Nach Zahlung der Kassengebühr können wir, sofern erforderlich, Ihnen alle dann notwendigen Überweisungen zu anderen Ärzten austellen !

Wer muß zahlen?
zunächst grundsätzlich alle gesetzliche Versicherten, die das 18.Lebensjahr vollendet haben

Bei folgenden Ausnahmen fällt keine Kassengebühr an:
  • Vorlage einer Überweisung aus dem lfd.Quartal
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18.Geburtstag
  • Patienten, die mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse das Kostenerstattungsprinzip vereinbart haben
  • Vorlage eines Befreiungsausweises vor der Behandlung (nach Erreichen der Zuzahlungsobergrenzen
  • )Ausschließliche Impfleistungen ohne weitere Beschwerden, Fragestellungen oder Rezeptwünsche
  • Kassenwechsel innerhalb des Quartals
  • Zivildienstleistende
  • Polizeibeamte
  • Beamte des Bundesgrenzschutz
  • Soldaten der Bundeswehr
  • Asylbewerber

Allerdings fällt die Kassengebühr auch in folgenden Situationen an:
  • Anruf wegen einer Rückfrage oder Rezeptbestellung
  • Kassenrezeptabholung in der Praxis
  • Privatrezeptabholung (Pille) in der Praxis oder Versand
  • bei Notfällen, allerdings erst nach der Behandlung

Sollten Sie keine Überweisung vorlegen und die Kassengebühr nicht begleichen können sind wir (außer in Notfällen) berechtigt, die Behandlung abzulehnen. Wir planen diese Vorgabe so nicht umzusetzen. Es bleibt uns aber nichts anderes übrig, Sie zur Zahlung der Kassengebühr aufzufordern um nach einer Frist von 14 Tagen ein Zahlungserinnerung an Sie zu senden. Sollte auch darauf keine Zahlung oder die Vorlage einer Überweisung erfolgen, wird die Forderung an die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen abgegeben (KVN). Im weiteren Verfahren können Kosten bis zu 150,00 € entstehen.

Übrigens: Die nachträgliche Vorlage einer Überweisung bei zuvor gezahlter Kassengebühr von 10 Euro führt NICHT zu einer Rückzahlung der Kassengebühr.

Übrigens: Bitte bewahren Sie Ihre Quittung über die 10 Euro Kassengebühr sorgfältig auf. Im Falle einer ärztlichen Inanspruchnahme im kassenärztlichen Notdienst, in Vertretungssituationen oder bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus benötigt der behandelnde Arzt diesen Beleg. Anderenfalls wird die Kassengebühr erneut fällig.

Sie können die Kassengebühr in Höhe von 10 Euro in unserer Praxis bar oder bargeldlos per Überweisung auf unser Konto 42283, bei der Sparkasse Stade-Altes Land unter Angabe des Verwendungszweckes "Praxisgebühr" und dem Patientennamen zahlen.

Wir bedauern die mit der Kassengebühr verbundenen Unannehmlichkeiten, es handelt sich aber um eine gesetzliche Vorgabe. Wir danken für Ihr Verständnis.

Letzte Aktualisierung 01.07.2011. Zurück zur Startseite.

 
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